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Sie wollen Mitglied im FabLab Bottrop e.V. werden? 

Dann lies dir unsere Satzung und unsere Beitragsordnung durch

Satzung


§ 1 (Name und Sitz) 

Der Verein führt den Namen „FabLab Bottrop“ 

Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz "e.V." 

Der Sitz des Vereins ist Bottrop. 

§ 2 (Geschäftsjahr) 

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 

§ 3 (Zweck des Vereins) 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. 

Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft, Forschung, Jugend-, Volks- und Berufsbildung sowie der Kunst und Kultur. Verwirklicht wird der Vereinszweck durch den Aufbau und Betrieb eines nicht-kommerziellen Fabrikations-Labors (FabLab) zur eigenständigen Verwirklichung von Projekten und Produkten sowie dem offenen Erfahrungsaustausch zu Themen der digitalen Fabrikation, Do-it-Yourself und Persönlichkeitsentwicklung. 

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch: 

1. Bereitstellung einer räumlichen, technischen und personellen Infrastruktur, die die Besucher anregt und befähigt, zum eigenen und gemeinschaftlichen Nutzen Kunst- und Designobjekte, Maschinen, Alltagsgegenstände sowie Mechanik-, Elektronik-, Hardware- und Software-Komponenten selbst zu entwerfen und herzustellen. 

2. Wissensvermittlung in den Bereichen: digitale Eigenproduktion, allgemeine Fertigungsverfahren inklusive der zugehörigen Werkstoffkunde, Selbstbau von Werkzeugmaschinen, Handwerkstechniken, neue Technologien, Computer und neue Medien. 

3. Entwicklung und Forschung im Bereich frei lizenzierter Produktionsmaschinen (Software und Hardware). 

4. Veranstaltung von Schulungen und Workshops zur Aus- und Weiterbildung. 

5. Durchführung von Bildungsveranstaltungen und Workshops speziell für Kinder, Jugendliche und Schüler*innen; Kooperationen mit Schulen, Bildungs- und Forschungseinrichtungen. 

6. Durchführung von Projekten in den o.g. Bereichen. Veranstaltung von Vorträgen, Seminaren und Tagungen zu Themen der o.g. Themenbereiche. 

7. Einbindung künstlerischer Arbeiten zum Bereich Gesellschaft, Kultur, Design, Fertigungs- und Handwerkstechniken, Computer, neue Medien in das Vereinsleben unter anderem durch Ausstellungen in den Vereinsräumen.  

8. Austausch und Kontakt mit anderen Gruppen, Vereinen und Institutionen mit vergleichbaren Bestrebungen.  

§ 4 (Selbstlose Tätigkeit) 

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 

§ 5 (Mittelverwendung) 

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.  

§ 6 (Verbot von Begünstigungen) 

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 

§ 7 (Erwerb der Mitgliedschaft) 

Vereinsmitglieder können natürliche Personen oder juristische Personen werden. 

Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. 

Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. 

Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet. 

§ 8 (Beendigung der Mitgliedschaft) 

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person. 

Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden. 

Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung. 

§ 9 (Beiträge) 

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung. 

§ 10 (Organe des Vereins) 

Organe des Vereins sind 

  1. die Mitgliederversammlung 
  2. der Vorstand. 
  3.  
§ 11 (Mitgliederversammlung) 

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Wahl der Kassenprüfern/innen, Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben. 

Im erstem Quartal eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. 

Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt. 

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war. 

Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen. 

Anträge über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden. 

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. 

Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. 

Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen. 

Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden. 

Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. 

Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. 

Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. 

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. 

§ 12 (Vorstand) 

Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus dem/der 1. und 2. Vorsitzenden und dem/der Kassierer/in. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam. 

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. 

Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. 

Wiederwahl ist zulässig. 

Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. 

Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand. 

Der Vorstand kann für seine Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten. 

§ 13 (Kassenprüfung) 

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren eine/n Kassenprüfer/in. 

Diese/r darf nicht Mitglied des Vorstands sein. 

Wiederwahl ist zulässig. 

§ 14 (Auflösung des Vereins) 

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den HRW Förderverein e.V. (Stadt Mülheim an der Ruhr | Amt für Stadtplanung und Wirtschaftsförderung | Hans-Böckler-Platz 5, 45468 Mülheim an der Ruhr) - der es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung von Wissenschaft und Forschung zu verwenden hat.  

 

Beitragsordnung


 § 1 Allgemeines 

Diese Beitragsordnung ist Bestandteil der Vereinssatzung und regelt die Höhe und Zahlung der Mitgliedsbeiträge. 

§ 2 Mitgliedsarten Aktive Mitglieder:

Personen, die regelmäßig die Angebote des Vereins nutzen, an Veranstaltungen teilnehmen und/oder sich aktiv am Vereinsleben beteiligen. Fördermitglieder: Personen, Unternehmen oder Institutionen, die den Verein durch einen finanziellen Beitrag unterstützen, ohne die Angebote regelmäßig in Anspruch zu nehmen oder aktiv mitzuarbeiten. 

§ 3 Beitragshöhen
 1. Aktive Mitglieder: 
  • Es wird kein Mitgliedsbeitrag erhoben. 
2. Fördermitglieder:
  • Mindestbeitrag pro Jahr: 20,00 € Darüber hinausgehende, freiwillige Beiträge und Spenden sind jederzeit willkommen! 
§ 4 Spenden und Spendenquittungen 

Für alle Beiträge und zusätzlichen Spenden stellt der FabLab Bottrop e.V. auf Wunsch eine Spendenquittung Zuwendungsbestätigung) nach den gesetzlichen Vorgaben aus. Diese Spenden und Beiträge können steuerlich geltend gemacht werden. 

§ 5 Fälligkeit Der Mitgliedsbeitrag 

für Fördermitglieder wird jährlich im Voraus zum 1. März fällig. Bei Eintritt während des laufenden Jahres wird der Beitrag anteilig berechnet. 

§ 6 Sonderregelungen 

Über besondere Regelungen entscheidet der Vorstand auf schriftlichen Antrag. 

§ 7 Inkrafttreten 

Diese Beitragsordnung tritt nach Beschluss durch die Mitgliederversammlung mit sofortiger Wirkung in Kraft.



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